tropico
08-05-2007, 04:56 AM
Liebe user,
wenn Sie sich im Internet bewegen oder dort in kaufmännischer Weise tätig werden, treffen Sie in kürzester Zeit auf Absonderlichkeiten: Rechtsanwälte !
Warum ? Weil, deutsche Gesetze - hier insbesondere das Telemediengesetz (TMG) - gewisse Vorgaben machen (pragent hat ja hier im Forum bereits einen sehr guten Beitrag veröffentlicht: http://www.linksandlaw.info/Impressumspflicht-Notwendige-Angaben.html), deren Einhaltung zwar dem Webseitenbetreiber obliegt, die Durchsetzung bei etwaigen Verstößen gegen allerdings überwiegend in der Hand von Rechtsanwälten liegt.
Worum geht es ?
Das Telemediengesetz (TMG) regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für so genannte Telemedien in Deutschland. Es ist eine der zentralen Vorschriften des Internetrechts.
Das TMG enthält unter anderem Vorschriften
zum Impressum für Telemediendienste
zur Bekämpfung von Spam (Verbot einer Verschleierung und Verheimlichung von Absender und Inhalt bei Werbe-E-Mails)
zur Haftung von Dienstebetreibern für gesetzeswidrige Inhalte in Telemediendiensten
zum Datenschutz beim Betrieb von Telemediendiensten und zur Herausgabe von DatenTelemedien ist ein aus „Teledienste“ und „Mediendienste“ gebildeter Oberbegriff für elektronische Informations- und Kommunikationsdienste. Der Begriff wurde erstmals im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag gebraucht. Zu den Telemedien gehören (nahezu) alle Angebote im Internet, beispielsweise Webshops wie amazon.de, Online-Auktionsplattformen wie ebay, Webkataloge, Suchmaschinen wie Google, Webmail-Dienste, Informationsdiensten (z. B. zu Wetter, Verkehrshinweisen), Podcasts, Chatrooms, Dating-Communities und Webportale wie. Auch private Websites und Blogs gelten als Telemedien. Das Gesetz wird daher umgangssprachlich auch als Internetgesetz bezeichnet.
Keine Telemedien im Sinne des TMG sind gemäß § 1 Absatz 1 beispielsweise Live-Streamings oder Webradios (Rundfunk) oder die bloße Internet-Telefonie (Telekommunikation).
Wozu das alles ?
Das TMG soll ausschließlich dem Verbraucherschutz dienen. Sie kennen es aus der Vergangenheit (aber auch noch heute) am Beispiel von ebay, wenn keine nachprüfbaren Verkäuferdaten vorhanden sind (waren), und ein Verkäufer sich auf einen Privatverkauf zurückzog, über den jede Gewährleistung ausgeschlossen wurde, war es kaum möglich, Mängel an einer Ware gegenüber dem Verkäufer durchzusetzen.
Dies und vieles mehr wollte der Gesetzgeber abstellen. Ferner sollen Internetangebote gerade durch Webmaster kontrollierbar sein, was natürlich nicht möglich ist, wenn keine Angaben des Webseitenbetreiber ersichtlich sind. Selbst eine WHOIS-Recherche kann bisweilen nicht weiterhelfen.
Wo gilt das TMG räumlich ?
Im Internet ;) ... Nein, tatsächlich gilt das TMG nur für Deutschland. Das heißt, das TMG gilt für alle Anbieter von Internetseiten (siehe oben), die entweder als Person (natürliche oder juristische Person) ihren Sitz oder Wohnsitz in Deutschland haben bzw. ihre Leistungen in Deutschland hosten, denn dann ist auch der Hostingdienst MITverantwortlich für die Inhalte der Webseiten und für Verstöße gegen geltendes deutsches Recht.
Andere europäische Länder (z.B. Holland) haben keine rigiden Vorschriften für Internetangebote, sodaß **censored****censored****censored****censored**os eiten dort gerne gehostet werden).
Was kann der Webmaster tun ?
Ruhig bleiben und sich nicht verunsichern lassen.
Beispiel: Ich habe letztes Wochenende Freunde von mir, die in Belize einen luxuriösen Feirenmanagement-Service betreiben (www.edenproperty.bz (http://www.edenproperty.bz)) in diverse deutsche Webkataloge eingetragen. Die Ablehnungsqoute war etwa 30 %. Warum, weil offensichtlich überwiegend bemängelt wurde, daß kein Impressum vorhanden sei. Wozu ? Dieser Service wird von einer Amerikanerin betrieben, die in Belize lebt, was sich aus den Webseiten ergibt. Seit wann soll denn deutsches Recht in Belize gelten ? Lächerlich, die Zeiten "am deutschen Wesen soll die Welt genesen" sind glücklichweise vorbei !
Gegenbeispiel: Tage vorher habe ich die Webseiten eines anderen Freundes in Webkatalogen eingetragen (www.tropico-ltd.bz (http://www.tropico-ltd.bz)), in der ein sauberes Impressum vorhanden ist. Ablehnungsquote in Webkatalogen etwa 2%.
Wo ist denn der Unterschied zwischen beiden Internetseiten ? Inhaltlich sind beide Seiten nicht zu beanstanden.
Und nun ?
Schwierig, eine pauschale Antwort zu geben. Der Gesetzgeber will den bestmöglichen Verbraucherschutz, was ja auch nachvollziehbar ist, wenn man selbst einmal auf dubiose Internetanbieter hereingefallen ist. DIES ist der Kerngedanke.
Was hat das mit beispielsweise Webkatalogen zu tun ?
Einfache Antwort: Wenig !
Beispiel: Ein Anbieter gewaltverherrlichender oder kinder**censored****censored****censored****censor ed**ografischer Inhalte meldet sich in einem Webkatalog an. Mit oder ohne Impressum haftet der Katalogbetreiber für die Inhalte als Mitverantwortlicher. Diesem nützt es gar nichts, wenn der Webseitenbetreiber ein schönes, sichtbares Impressum von Tovalu hat !
Fazit:
Ein Impressum, auf das man als Webkatalogbetreiber achten sollte, ist nach meinem Dafürhalten (aus Verbraucherschutzgesichtspunkten) nur dann wichtig, wenn man als Katalogbetreiber selbst mit dem Webseitenbetreiber Geschäfte macht. Ansonsten hat diese gesetzliche Regelung in diesem Fall keine weitergehende Bedeutung.
Wie gesagt, das hat nichts mit der Pflicht des Katalogbetreibers zu tun, rechtswidrige Inhalte (Gewalt, Rassismus, etc.) fremder Webseiten nicht in seinen Katalog aufzunehmen.
Auf eine anregende Diskussion ...... :rolleyes:
wenn Sie sich im Internet bewegen oder dort in kaufmännischer Weise tätig werden, treffen Sie in kürzester Zeit auf Absonderlichkeiten: Rechtsanwälte !
Warum ? Weil, deutsche Gesetze - hier insbesondere das Telemediengesetz (TMG) - gewisse Vorgaben machen (pragent hat ja hier im Forum bereits einen sehr guten Beitrag veröffentlicht: http://www.linksandlaw.info/Impressumspflicht-Notwendige-Angaben.html), deren Einhaltung zwar dem Webseitenbetreiber obliegt, die Durchsetzung bei etwaigen Verstößen gegen allerdings überwiegend in der Hand von Rechtsanwälten liegt.
Worum geht es ?
Das Telemediengesetz (TMG) regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für so genannte Telemedien in Deutschland. Es ist eine der zentralen Vorschriften des Internetrechts.
Das TMG enthält unter anderem Vorschriften
zum Impressum für Telemediendienste
zur Bekämpfung von Spam (Verbot einer Verschleierung und Verheimlichung von Absender und Inhalt bei Werbe-E-Mails)
zur Haftung von Dienstebetreibern für gesetzeswidrige Inhalte in Telemediendiensten
zum Datenschutz beim Betrieb von Telemediendiensten und zur Herausgabe von DatenTelemedien ist ein aus „Teledienste“ und „Mediendienste“ gebildeter Oberbegriff für elektronische Informations- und Kommunikationsdienste. Der Begriff wurde erstmals im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag gebraucht. Zu den Telemedien gehören (nahezu) alle Angebote im Internet, beispielsweise Webshops wie amazon.de, Online-Auktionsplattformen wie ebay, Webkataloge, Suchmaschinen wie Google, Webmail-Dienste, Informationsdiensten (z. B. zu Wetter, Verkehrshinweisen), Podcasts, Chatrooms, Dating-Communities und Webportale wie. Auch private Websites und Blogs gelten als Telemedien. Das Gesetz wird daher umgangssprachlich auch als Internetgesetz bezeichnet.
Keine Telemedien im Sinne des TMG sind gemäß § 1 Absatz 1 beispielsweise Live-Streamings oder Webradios (Rundfunk) oder die bloße Internet-Telefonie (Telekommunikation).
Wozu das alles ?
Das TMG soll ausschließlich dem Verbraucherschutz dienen. Sie kennen es aus der Vergangenheit (aber auch noch heute) am Beispiel von ebay, wenn keine nachprüfbaren Verkäuferdaten vorhanden sind (waren), und ein Verkäufer sich auf einen Privatverkauf zurückzog, über den jede Gewährleistung ausgeschlossen wurde, war es kaum möglich, Mängel an einer Ware gegenüber dem Verkäufer durchzusetzen.
Dies und vieles mehr wollte der Gesetzgeber abstellen. Ferner sollen Internetangebote gerade durch Webmaster kontrollierbar sein, was natürlich nicht möglich ist, wenn keine Angaben des Webseitenbetreiber ersichtlich sind. Selbst eine WHOIS-Recherche kann bisweilen nicht weiterhelfen.
Wo gilt das TMG räumlich ?
Im Internet ;) ... Nein, tatsächlich gilt das TMG nur für Deutschland. Das heißt, das TMG gilt für alle Anbieter von Internetseiten (siehe oben), die entweder als Person (natürliche oder juristische Person) ihren Sitz oder Wohnsitz in Deutschland haben bzw. ihre Leistungen in Deutschland hosten, denn dann ist auch der Hostingdienst MITverantwortlich für die Inhalte der Webseiten und für Verstöße gegen geltendes deutsches Recht.
Andere europäische Länder (z.B. Holland) haben keine rigiden Vorschriften für Internetangebote, sodaß **censored****censored****censored****censored**os eiten dort gerne gehostet werden).
Was kann der Webmaster tun ?
Ruhig bleiben und sich nicht verunsichern lassen.
Beispiel: Ich habe letztes Wochenende Freunde von mir, die in Belize einen luxuriösen Feirenmanagement-Service betreiben (www.edenproperty.bz (http://www.edenproperty.bz)) in diverse deutsche Webkataloge eingetragen. Die Ablehnungsqoute war etwa 30 %. Warum, weil offensichtlich überwiegend bemängelt wurde, daß kein Impressum vorhanden sei. Wozu ? Dieser Service wird von einer Amerikanerin betrieben, die in Belize lebt, was sich aus den Webseiten ergibt. Seit wann soll denn deutsches Recht in Belize gelten ? Lächerlich, die Zeiten "am deutschen Wesen soll die Welt genesen" sind glücklichweise vorbei !
Gegenbeispiel: Tage vorher habe ich die Webseiten eines anderen Freundes in Webkatalogen eingetragen (www.tropico-ltd.bz (http://www.tropico-ltd.bz)), in der ein sauberes Impressum vorhanden ist. Ablehnungsquote in Webkatalogen etwa 2%.
Wo ist denn der Unterschied zwischen beiden Internetseiten ? Inhaltlich sind beide Seiten nicht zu beanstanden.
Und nun ?
Schwierig, eine pauschale Antwort zu geben. Der Gesetzgeber will den bestmöglichen Verbraucherschutz, was ja auch nachvollziehbar ist, wenn man selbst einmal auf dubiose Internetanbieter hereingefallen ist. DIES ist der Kerngedanke.
Was hat das mit beispielsweise Webkatalogen zu tun ?
Einfache Antwort: Wenig !
Beispiel: Ein Anbieter gewaltverherrlichender oder kinder**censored****censored****censored****censor ed**ografischer Inhalte meldet sich in einem Webkatalog an. Mit oder ohne Impressum haftet der Katalogbetreiber für die Inhalte als Mitverantwortlicher. Diesem nützt es gar nichts, wenn der Webseitenbetreiber ein schönes, sichtbares Impressum von Tovalu hat !
Fazit:
Ein Impressum, auf das man als Webkatalogbetreiber achten sollte, ist nach meinem Dafürhalten (aus Verbraucherschutzgesichtspunkten) nur dann wichtig, wenn man als Katalogbetreiber selbst mit dem Webseitenbetreiber Geschäfte macht. Ansonsten hat diese gesetzliche Regelung in diesem Fall keine weitergehende Bedeutung.
Wie gesagt, das hat nichts mit der Pflicht des Katalogbetreibers zu tun, rechtswidrige Inhalte (Gewalt, Rassismus, etc.) fremder Webseiten nicht in seinen Katalog aufzunehmen.
Auf eine anregende Diskussion ...... :rolleyes: